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Neue Hörgeräte nach 6 Jahren – wann zahlt die Krankenkasse?


Viele gesetzlich Versicherte können nach etwa sechs Jahren eine neue Hörgeräteversorgung erhalten. Ganz automatisch gilt das aber nicht in jedem Fall. Entscheidend sind die jeweilige Krankenkasse, der gültige Versorgungsvertrag, der Zustand der bisherigen Hörgeräte und die aktuelle Hörsituation. Bei manchen gesetzlichen Krankenkassen ist nach Ablauf des Versorgungszeitraums keine neue HNO-Verordnung erforderlich. Andere Kassen oder besondere Fälle können andere Abläufe vorsehen.


Bei Privatversicherten gibt es keine einheitliche 6-Jahres-Regel. Dort richtet sich die Erstattung nach dem individuellen Tarif. Wichtig sind meist eine medizinische Notwendigkeit, eine ärztliche Verordnung, ein Kostenvoranschlag und die konkreten Erstattungsgrenzen des Versicherungsvertrags.


Viele Menschen hören den Satz: „Nach sechs Jahren zahlt die Krankenkasse neue Hörgeräte.“ Das ist grundsätzlich nicht falsch, aber zu pauschal. In der Praxis ist die 6-Jahresfrist ein häufiger Orientierungswert für eine Folgeversorgung. Trotzdem sollte man genauer hinschauen, denn die Regeln unterscheiden sich je nach Krankenkasse, Versicherungsart und Versorgungssituation. Entscheidend ist nicht nur das Alter der Hörgeräte. Wichtig ist auch, ob die bisherigen Hörsysteme noch funktionieren, ob sie repariert werden können, ob sich das Hörvermögen verändert hat und ob die vorhandene Technik den aktuellen Hörbedarf noch ausreichend ausgleichen kann.

Was bedeutet Folgeversorgung bei Hörgeräten?

Von einer Folgeversorgung spricht man, wenn bereits Hörgeräte vorhanden sind und nach einer gewissen Nutzungsdauer neue Hörsysteme angepasst werden sollen. Häufig geschieht das nach rund sechs Jahren. In dieser Zeit verändern sich oft mehrere Dinge: Das Hörvermögen kann sich verschlechtern, die Technik ist älter geworden, Reparaturen werden schwieriger oder die Hörgeräte passen nicht mehr optimal zum Alltag.

Eine Folgeversorgung ist deshalb mehr als nur ein Austausch alter Geräte gegen neue Geräte. Sie umfasst einen neuen Hörtest, eine aktuelle Bedarfsanalyse, die Auswahl geeigneter Hörsysteme, eine Anpassung, eine Erprobung im Alltag und die spätere Feinanpassung.




Gilt die 6-Jahresfrist bei allen gesetzlichen Krankenkassen?

Nein, nicht in exakt gleicher Form. Viele gesetzliche Krankenkassen arbeiten mit einem Versorgungszeitraum von sechs Jahren. Trotzdem unterscheiden sich die konkreten Abläufe. Bei manchen Kassen ist nach Ablauf dieser Zeit eine Folgeversorgung direkt über den Hörakustiker möglich. Bei anderen Kassen können zusätzliche Unterlagen, eine Prüfung oder eine HNO-Verordnung erforderlich sein.




Besonders wichtig: Die sechs Jahre bedeuten nicht automatisch, dass jedes Wunschgerät vollständig bezahlt wird. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die medizinisch notwendige Versorgung im Rahmen ihrer Verträge und Festbeträge. Wer sich für Komfortfunktionen, besondere Technik, Akku, Bluetooth, besonders kleine Bauformen oder andere Ausstattungsmerkmale entscheidet, muss mögliche Mehrkosten selbst tragen.




Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt bei medizinischer Notwendigkeit die Kosten für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hörgeräteversorgung. Dabei gibt es sogenannte Festbeträge und Verträge mit Leistungserbringern. Innerhalb dieser Versorgung muss eine mehrkostenfreie Lösung möglich sein, bei der außer der gesetzlichen Zuzahlung keine privaten Mehrkosten entstehen.




Die gesetzliche Zuzahlung beträgt in der Regel 10 Euro pro Hörgerät, sofern keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt. Entscheidet man sich für ein höherwertiges Hörgerät mit zusätzlichen Komfortmerkmalen, entstehen private Mehrkosten. Diese Mehrkosten sind keine gesetzliche Zuzahlung, sondern eine freiwillige private Aufzahlung.




Braucht man nach sechs Jahren ein neues Rezept vom HNO?

Das hängt von der Krankenkasse und vom konkreten Fall ab. Bei einigen gesetzlichen Krankenkassen kann eine reguläre Folgeversorgung nach Ablauf des Versorgungszeitraums ohne neue HNO-Verordnung erfolgen. In anderen Fällen kann eine ärztliche Verordnung sinnvoll oder erforderlich sein.




Ein Rezept ist besonders dann wichtig, wenn es um eine Erstversorgung, eine vorzeitige Neuversorgung, eine deutliche Hörverschlechterung, einen Verlust oder einen medizinisch besonderen Fall geht. Wer unsicher ist, sollte nicht raten, sondern die aktuelle Versorgung prüfen lassen. Danach kann geklärt werden, ob eine HNO-Verordnung nötig ist.




Kann man vor Ablauf von sechs Jahren neue Hörgeräte bekommen?

Ja, aber nicht einfach nur deshalb, weil man gerne neuere Technik möchte. Eine vorzeitige Neuversorgung kommt vor allem dann infrage, wenn die vorhandenen Hörgeräte nicht mehr ausreichend helfen, technisch nicht mehr repariert werden können, verloren wurden oder sich das Hörvermögen so verändert hat, dass eine Nachanpassung nicht mehr genügt.




In solchen Fällen prüft die Krankenkasse in der Regel genauer. Häufig werden ein aktueller Hörtest, eine fachliche Begründung, ein Kostenvoranschlag und gegebenenfalls eine HNO-Verordnung benötigt. Eine reine Komfortverbesserung reicht für eine vorzeitige Kostenübernahme meistens nicht aus.




Was ist, wenn Hörgeräte verloren gehen?

Bei verlorenen Hörgeräten sollte schnell gehandelt werden. Wichtig sind eine Verlustmeldung, eine genaue Schilderung des Verlusts und je nach Krankenkasse eine ärztliche Verordnung. Gerade innerhalb der ersten sechs Versorgungsjahre prüfen gesetzliche Krankenkassen den Vorgang meist genauer.


Wichtig ist auch die Frage, ob eine private Versicherung, Hausratversicherung oder spezielle Hörgeräteversicherung beteiligt sein kann. Das sollte im Einzelfall geprüft werden. Ohne Prüfung sollte man nicht automatisch davon ausgehen, dass die Krankenkasse sofort eine komplette Neuversorgung übernimmt.




Was gilt für Privatversicherte?

Bei Privatversicherten gelten andere Regeln. Es gibt keine einheitliche gesetzliche 6-Jahresfrist wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Entscheidend ist der jeweilige Tarif. Manche Tarife erstatten Hörgeräte zu 100 Prozent, andere nur anteilig oder bis zu einem festen Höchstbetrag. Teilweise gibt es auch Fristen, Mindestintervalle oder besondere Vorgaben für Kostenvoranschläge.

Privatversicherte sollten vor der endgültigen Bestellung immer prüfen lassen:



ob Hörgeräte im Tarif enthalten sind, welcher Höchstbetrag pro Ohr oder pro Versorgung gilt,
ob eine HNO-Verordnung erforderlich ist,
ob ein Kostenvoranschlag vorher eingereicht werden muss,
ob Akku, Zubehör, Otoplastiken oder Reparaturen mitversichert sind,
ob es zeitliche Begrenzungen für eine erneute Versorgung gibt.

Gerade bei privaten Krankenversicherungen kann eine vorherige schriftliche Leistungszusage sinnvoll sein. So vermeidet man spätere Diskussionen über Erstattung, Tarifgrenzen oder medizinische Notwendigkeit.


Wann sind neue Hörgeräte wirklich sinnvoll?

Neue Hörgeräte sind nicht automatisch besser, nur weil sie neuer sind. Sinnvoll wird eine neue Versorgung vor allem dann, wenn die alten Geräte den aktuellen Hörverlust nicht mehr ausreichend ausgleichen, häufig repariert werden müssen, schlecht sitzen, im Alltag nicht mehr genug Sprachverstehen bieten oder technisch nicht mehr zuverlässig funktionieren.



Auch veränderte Lebensumstände können eine Rolle spielen. Wer beruflich mehr Besprechungen hat, häufiger in Gruppen kommunizieren muss, viel telefoniert oder in lauter Umgebung besser verstehen möchte, hat heute andere Anforderungen als vor sechs Jahren.



Trotzdem bleibt entscheidend: Gute Hörgeräte entstehen nicht nur durch Technik, sondern durch eine sorgfältige Auswahl, Anpassung, Erprobung und Nachbetreuung.




Unser Rat aus der Praxis

Lassen Sie Ihre aktuelle Hörsituation prüfen, bevor Sie sich auf eine feste Frist verlassen. Ein aktueller Hörtest, ein Blick auf den Zustand der vorhandenen Hörgeräte und eine Klärung mit Ihrer Krankenkasse zeigen meist schnell, ob eine Folgeversorgung sinnvoll und möglich ist.


In unseren Fachgeschäften in Engen, Stockach, Radolfzell und Gottmadingen prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Ihre bisherigen Hörgeräte noch ausreichend arbeiten, ob eine Nachanpassung genügt oder ob eine neue Versorgung der bessere Weg ist.




 FAQ


Zahlt die Krankenkasse nach sechs Jahren automatisch neue Hörgeräte?
Nicht immer automatisch. Sechs Jahre sind bei vielen gesetzlichen Krankenkassen ein wichtiger Orientierungswert für eine Folgeversorgung. Der konkrete Ablauf hängt aber von der Krankenkasse, dem Vertrag und der individuellen Hörsituation ab.


Brauche ich nach sechs Jahren ein Rezept vom HNO?
Das ist unterschiedlich. Bei manchen gesetzlichen Krankenkassen ist nach Ablauf des Versorgungszeitraums keine neue HNO-Verordnung notwendig. Bei Erstversorgung, Verlust, vorzeitiger Neuversorgung oder medizinischen Besonderheiten kann ein Rezept erforderlich sein.


Was passiert, wenn meine Hörgeräte vor Ablauf von sechs Jahren kaputt sind?
Zunächst wird geprüft, ob eine Reparatur möglich und wirtschaftlich ist. Ist das Gerät nicht mehr reparierbar oder kann es den Hörverlust nicht mehr ausreichend ausgleichen, kann eine vorzeitige Neuversorgung geprüft werden.


Zahlt die Krankenkasse auch Akku-Hörgeräte oder Bluetooth?
Die Krankenkasse übernimmt die medizinisch notwendige Versorgung. Komfortmerkmale wie Akku, Bluetooth, besonders kleine Bauformen oder zusätzliche Bedienfunktionen können private Mehrkosten verursachen.


Gibt es Hörgeräte ohne private Aufzahlung?
Ja. Bei gesetzlich Versicherten muss eine geeignete mehrkostenfreie Versorgung möglich sein. In diesem Fall fällt grundsätzlich nur die gesetzliche Zuzahlung an, sofern keine Befreiung vorliegt.


Was gilt bei privaten Krankenversicherungen?
Bei Privatversicherten entscheidet der individuelle Tarif. Es kann eine volle, anteilige oder gedeckelte Erstattung geben. Vor der Versorgung sollte ein Kostenvoranschlag eingereicht und die Erstattung schriftlich geklärt werden.


Kann ich auch früher neue Hörgeräte bekommen, wenn ich schlechter höre?
Ja, wenn die vorhandenen Hörgeräte den Hörverlust nicht mehr ausreichend ausgleichen können. Dann sollte ein aktueller Hörtest gemacht und die medizinische Notwendigkeit geprüft werden.


Stand: Juli 2026. Krankenkassenverträge und private Versicherungstarife können sich ändern. Die Angaben ersetzen keine verbindliche Leistungszusage der Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung.


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